Anlage 3 StVO – (zu § 42 Absatz 2)Richtzeichen

Anlage 3 des Gesetzes StVO regelt „(zu § 42 Absatz 2)Richtzeichen“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Amtlicher Wortlaut

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 411 - 424;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten)


123lfd. Nr.Zeichen und ZusatzzeichenGe- oder Verbote
ErläuterungenAbschnitt 1 Vorrangzeichen1Zeichen 301

VorfahrtGe- oder Verbot
Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht.2Zeichen 306

VorfahrtstraßeGe- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.2.1Ge- oder Verbot
1.
Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
2.
Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, muss gewartet werden.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an.3Zeichen 307

Ende der Vorfahrtstraße4Zeichen 308

Vorrang vor dem GegenverkehrGe- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr.Abschnitt 2 Ortstafelzu 5
und 6Erläuterung
Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.5Zeichen 310

Ortstafel VorderseiteDie Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.6Zeichen 311

Ortstafel RückseiteDie Ortstafel bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft.Abschnitt 3 Parken7Zeichen 314

ParkenGe- oder Verbot
1.
Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.
2.
a)
Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.
b)
Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c)
Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
d)
Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen.
e)
Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
f)
Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebührenpflichtig ausgewiesen sein.
3.
a)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b)
Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
c)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
4.
a)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
b)
Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
Erläuterung
1.
Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2.
Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.
8Zeichen 314.1

Beginn einer
ParkraumbewirtschaftungszoneGe- oder Verbot
1.
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.
2.
Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
3.
Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
4.
a)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b)
Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
c)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
5.
a)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.
b)
Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
Erläuterung
Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt.9Zeichen 314.2

Ende einer
Parkraumbewirtschaftungszone10Zeichen 315

Parken auf GehwegenGe- oder Verbot
1.
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden.
2.
a)
Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.
b)
Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c)
Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
d)
Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.
e)
Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
3.
a)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b)
Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
c)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
4.
a)
Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.
b)
Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
Erläuterung
1.
Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2.
Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
11Bild 318

ParkscheibeGe- oder Verbot
Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen.Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich12Zeichen 325.1

Beginn eines
verkehrsberuhigten BereichsGe- oder Verbot
1.
Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
2.
Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
3.
Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
4.
Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
5.
Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
13Zeichen 325.2

Ende eines
verkehrsberuhigten BereichsErläuterung
Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.Abschnitt 5 Tunnel14Zeichen 327

TunnelGe- oder Verbote
1.
Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.
2.
Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht15Zeichen 328

Nothalte- und PannenbuchtGe- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten.Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen16Zeichen 330.1

AutobahnErläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen.17Zeichen 330.2

Ende der Autobahn18Zeichen 331.1

KraftfahrstraßeErläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen.19Zeichen 331.2

Ende der Kraftfahrstraße20Zeichen 333

Ausfahrt von der AutobahnErläuterung
Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein.21Zeichen 450

AnkündigungsbakeErläuterung
Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer bewirtschafteten Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der 300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein.Abschnitt 8 Markierungen22Zeichen 340

LeitlinieGe- oder Verbot
1.
Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.
2.
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
3.
Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.
Erläuterung
Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet.23Zeichen 341

WartelinieErläuterung
Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten.23.1Zeichen 342

HaifischzähneErläuterung
Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor. Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.Abschnitt 9 Hinweise24Zeichen 350

Fußgängerüberweg24.1Zeichen 350.1

RadschnellwegErläuterung
Das Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unterrichtung über den Beginn von Radschnellwegen und der Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten.24.2Zeichen 350.2

Ende des Radschnellwegs25Zeichen 354

Wasserschutzgebiet26Zeichen 356

Verkehrshelfer27Zeichen 357

SackgasseErläuterung
Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein.zu 28
und 29Erläuterung
1.
Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fußgängerunter- oder -überführung, Fernsprecher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze, Autobahnhotel, Autobahngasthaus, Autobahnkiosk.
2.
Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanlagen oder Autohöfe handelt.
28Zeichen 358

Erste Hilfe29Zeichen 363

Polizei30Zeichen 385

Ortshinweistafelzu 31
und 32Erläuterung
Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein.31Zeichen 386.1

Touristischer Hinweis32Zeichen 386.2

Touristische Route33Zeichen 386.3

Touristische UnterrichtungstafelErläuterung
Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele.34Zeichen 390

Mautpflicht nach dem
Bundesfernstraßenmautgesetz35Zeichen 391

Mautpflichtige Strecke36Zeichen 392

Zollstelle37Zeichen 393

Informationstafel an
Grenzübergangsstellen38Zeichen 394

LaternenringErläuterung
Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.Abschnitt 10 Wegweisung1. Nummernschilder39Zeichen 401

Bundesstraßen40Zeichen 405

Autobahnen41Zeichen 406

Knotenpunkte der AutobahnenErläuterung
So sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert.42Zeichen 410

Europastraßen2. Wegweiser außerhalb von Autobahnena) Vorwegweiser43Zeichen 438
44Zeichen 439
45Zeichen 440
46Zeichen 441
b) Pfeilwegweiserzu 47
bis 49Erläuterung
Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke“ oder der Zusatz „Nebenstrecke“ im Wegweiser weist auf eine Straßenverbindung von untergeordneter Bedeutung hin.47Zeichen 415
Erläuterung
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen48Zeichen 418
Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen49Zeichen 419
Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung50Zeichen 430
Erläuterung
Pfeilwegweiser zur Autobahn51Zeichen 432
Erläuterung
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.c) Tabellenwegweiser52Zeichen 434
Erläuterung
Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden.d) Ausfahrttafel53Zeichen 332.1
Erläuterung
Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.e) Straßennamensschilder54Zeichen 437
Erläuterung
Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken angebracht sein.3. Wegweiser auf Autobahnena) Ankündigungstafelnzu 55 und 58Erläuterung
Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung.55Zeichen 448
Erläuterung
Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.56Erläuterung
Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.57Erläuterung
Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.58Zeichen 448.1
Erläuterung
1.
Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnausfahrt angekündigt.
2.
Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1 000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zusatzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt.
b) Vorwegweiser59Zeichen 449
c) Ausfahrttafel60Zeichen 332
d) Entfernungstafel61Zeichen 453
Erläuterung
Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben.Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung1. Umleitung außerhalb von Autobahnena) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten62Zeichen 442

VorwegweiserErläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten63Zeichen 421
Erläuterung
Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten64Zeichen 422
Erläuterung
Wegweiser für bestimmte Verkehrsartenb) Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)65Erläuterung
Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden durch66Zeichen 454
Erläuterung
Umleitungswegweiser oder67Zeichen 455.1
Erläuterung
Fortsetzung der Umleitungzu 66
und 67Erläuterung
Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.68Erläuterung
Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zeichen 455.1 oder69Zeichen 457.1
Erläuterung
Umleitungsankündigung70Erläuterung
jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen. Soll die Ankündigung nur für bestimmte Verkehrsarten gelten, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.71Erläuterung
Die Ankündigung kann auch erfolgen durch72Zeichen 458
Erläuterung
eine Planskizze73Erläuterung
Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch74Zeichen 457.2
Erläuterung
Ende der Umleitung oder75Zeichen 455.2
Erläuterung
Ende der Umleitung2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr76Zeichen 460

BedarfsumleitungErläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen.77Zeichen 466

Weiterführende BedarfsumleitungErläuterung
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt.Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung1. Umlenkungspfeil78Zeichen 467.1

UmlenkungspfeilErläuterung
Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung).79Zeichen 467.2
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung.2. Verkehrslenkungstafeln80Erläuterung
Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise:81Zeichen 501

ÜberleitungstafelErläuterung
Das Zeichen kündigt die Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn an.82Zeichen 531

Einengungstafel82.1Erläuterung
Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren (§ 7 Absatz 4) erfolgen soll.3. Blockumfahrung83Zeichen 590

BlockumfahrungErläuterung
Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsführung an.

Fußnoten

(+++ Anlage 3 Nr. 22 Nr. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 1 eKFV +++)

Einordnung

Diese Vorschrift ist außergewöhnlich umfangreich. In der Praxis wird selten der gesamte Text benötigt, sondern ein bestimmter Absatz.

Davor und danach

Alle 63 Paragrafen des StVO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StVO

Woher dieser Text stammt

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Konstitutive Neufassung gem. V v. 6.3.20.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.