§ 51 StVO – Besondere Kostenregelung
§ 51 StVO im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Besondere Kostenregelung“.
Amtlicher Wortlaut
Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.
Gut zu wissen
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 63 Paragrafen des StVO auf. Zur Übersicht des StVO
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des StVO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Konstitutive Neufassung gem. V v. 6.3.20.
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