§ 36 StVO – Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
§ 36 StVO: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Straßenverkehrs-Ordnung.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
(2) An Kreuzungen ordnet an:
- 1.
- Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: „Halt vor der Kreuzung“.
Der Querverkehr ist freigegeben.
Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. - 2.
- Hochheben eines Arms:
„Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“,
für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung räumen“.
(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.
(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.
(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
Zur Einordnung
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 2 StVO Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
- § 33 StVO Verkehrsbeeinträchtigungen
- § 36a StVO Zeichen und Weisungen bei Transportbegleitung mit Anordnungsbefugnis
- § 44 StVO Sachliche Zuständigkeit
- § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten
Davor und danach
Zum StVO sind hier 63 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des StVO
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Konstitutive Neufassung gem. V v. 6.3.20.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

