§ 34 StVO – Unfall
§ 34 StVO trägt die amtliche Überschrift „Unfall“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
- 1.
- unverzüglich zu halten,
- 2.
- den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
- 3.
- sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
- 4.
- Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),
- 5.
- anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
- a)
- anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
- b)
- auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
- 6.
- a)
- so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder
- b)
- eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
- 7.
- unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
Einordnung
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 34 finden sich an 1 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
Benachbarte Vorschriften
Zum StVO sind hier 63 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des StVO
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des StVO (zur Quelle). Stand der Fassung: Konstitutive Neufassung gem. V v. 6.3.20.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

