§ 12 StVO – Halten und Parken
Diese Seite gibt § 12 StVO wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Der Gesetzestext
(1) Das Halten ist unzulässig
- 1.
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- 2.
- im Bereich von scharfen Kurven,
- 3.
- auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
- 4.
- auf Bahnübergängen,
- 5.
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
- 1.
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- 2.
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- 3.
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- 4.
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- 5.
- vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- 1.
- in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
- 2.
- in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- 3.
- in Kurgebieten und
- 4.
- in Klinikgebieten
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
Hinweis
Bei Vorschriften dieses Umfangs stehen Grundsatz, Ausnahme und Rückausnahme häufig in verschiedenen Absätzen.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 12 finden sich an 4 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- Anlage 2 StVO (zu § 41 Absatz 1)Vorschriftzeichen
- § 35 StVO Sonderrechte
- § 46 StVO Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise
- § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten
Benachbarte Vorschriften
Alle 63 Paragrafen des StVO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StVO
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Konstitutive Neufassung gem. V v. 6.3.20.
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