§ 1 StVO – Grundregeln
Der folgende Text gibt § 1 StVO im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Straßenverkehrs-Ordnung.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Was dabei zu beachten ist
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- Anlage 2 StVO (zu § 41 Absatz 1)Vorschriftzeichen
- § 21 StVO Personenbeförderung
- § 35 StVO Sonderrechte
- § 44 StVO Sachliche Zuständigkeit
- § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten
- § 53 StVO Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Davor und danach
Zum StVO sind hier 63 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des StVO
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Konstitutive Neufassung gem. V v. 6.3.20.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

