§ 71 StPO – Zeugenentschädigung
§ 71 des Gesetzes StPO regelt „Zeugenentschädigung“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
Gut zu wissen
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Davor und danach
Das StPO umfasst insgesamt 684 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des StPO
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

