§ 71 StPO – Zeugenentschädigung

§ 71 des Gesetzes StPO regelt „Zeugenentschädigung“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Der Gesetzestext

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.

Gut zu wissen

Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.

Davor und danach

Das StPO umfasst insgesamt 684 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des StPO

Amtliche Fundstelle

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.