§ 7 StPO – Gerichtsstand des Tatortes
Wortlaut von § 7 StPO, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Einordnung
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Verweise auf diese Norm
Auf § 7 wird an 7 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 12 StPO Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
- § 13 StPO Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
- § 100b StPO Online-Durchsuchung
- § 100a StPO Telekommunikationsüberwachung
- § 100g StPO Erhebung von Verkehrsdaten
- § 362 StPO Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
- § 492 StPO Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 684 Paragrafen des StPO auf. Zur Übersicht des StPO
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des StPO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

