§ 67 StPO – Berufung auf einen früheren Eid

§ 67 des Gesetzes StPO regelt „Berufung auf einen früheren Eid“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Der Gesetzestext

Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

Was dabei zu beachten ist

Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.

Hierauf nehmen Bezug

Verweise auf § 67 finden sich an 1 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.

Benachbarte Vorschriften

Alle 684 Paragrafen des StPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StPO

Woher dieser Text stammt

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.