§ 62 StPO – Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
Hier finden Sie § 62 StPO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn
- 1.
- Gefahr im Verzug ist oder
- 2.
- der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
1 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
Benachbarte Vorschriften
Alle 684 Paragrafen des StPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StPO
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

