§ 52 StPO – Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
§ 52 des Gesetzes StPO regelt „Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
- 1.
- der Verlobte des Beschuldigten;
- 2.
- der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
- 2a.
- der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 3.
- wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
Was dabei zu beachten ist
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Verweise auf diese Norm
12 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht
- § 56 StPO Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
- § 61 StPO Recht zur Eidesverweigerung
- § 68a StPO Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
- § 81c StPO Untersuchung anderer Personen
- § 97 StPO Beschlagnahmeverbot
- § 100b StPO Online-Durchsuchung
- § 100g StPO Erhebung von Verkehrsdaten
- § 100a StPO Telekommunikationsüberwachung
- § 100d StPO Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte
- § 163 StPO Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
- § 443 StPO Vermögensbeschlagnahme
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 684 Paragrafen des StPO auf. Zur Übersicht des StPO
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

