§ 49 StPO – Vernehmung des Bundespräsidenten

§ 49 StPO im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Vernehmung des Bundespräsidenten“.

Wortlaut der Vorschrift

Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Hinweis

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Im Gesetz weiterlesen

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Amtliche Fundstelle

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des StPO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.

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