§ 485 StPO – Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
Der folgende Text gibt § 485 StPO im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Strafprozeßordnung.
Wortlaut der Vorschrift
Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre. § 483 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anwendbar.
Gut zu wissen
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Verweise auf diese Norm
Auf § 485 wird an 5 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 81b StPO Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten
- § 486 StPO Gemeinsame Dateisysteme
- § 487 StPO Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft
- § 489 StPO Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten
- § 49c OWiG Dateiregelungen
Im Gesetz weiterlesen
Zum StPO sind hier 684 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des StPO
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

