§ 449 StPO – Vollstreckbarkeit
§ 449 StPO trägt die amtliche Überschrift „Vollstreckbarkeit“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.
Zur Einordnung
Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.
Benachbarte Vorschriften
Das StPO umfasst insgesamt 684 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des StPO
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

