§ 44 StPO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung
Nachstehend § 44 StPO. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Der Gesetzestext
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
Zur Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 44 wird an 7 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 268c StPO Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots
- § 329 StPO Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung
- § 391 StPO Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung
- § 401 StPO Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger
- § 459k StPO Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses
- § 459j StPO Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe
- § 463b StPO Beschlagnahme von Führerscheinen
Benachbarte Vorschriften
Zum StPO sind hier 684 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des StPO
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

