§ 437 StPO – Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren
Nachstehend § 437 StPO. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Wortlaut der Vorschrift
Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung insbesondere auch berücksichtigen
- 1.
- das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war,
- 2.
- die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie
- 3.
- die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.
Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
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Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

