§ 403 StPO – Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren
§ 403 StPO trägt die amtliche Überschrift „Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.
Hinweis
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 403 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 272 StPO Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls
- § 405 StPO Vergleich
- § 406i StPO Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren
- § 406j StPO Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
- § 406e StPO Akteneinsicht
- § 472a StPO Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren
- § 143 MarkenG Strafbare Kennzeichenverletzung
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 684 Paragrafen des StPO auf. Zur Übersicht des StPO
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

