§ 392 StPO – Wirkung der Rücknahme
§ 392 StPO trägt die amtliche Überschrift „Wirkung der Rücknahme“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.
Gut zu wissen
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Benachbarte Vorschriften
Alle 684 Paragrafen des StPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StPO
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

