§ 344 StPO – Revisionsbegründung
Der folgende Text gibt § 344 StPO im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Strafprozeßordnung.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Zur Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Verweise auf diese Norm
Auf § 344 wird an 4 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 335 StPO Sprungrevision
- § 352 StPO Umfang der Urteilsprüfung
- § 80 OWiG Zulassung der Rechtsbeschwerde
- § 83 OWiG Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 684 Paragrafen des StPO auf. Zur Übersicht des StPO
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

