§ 332 StPO – Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung

§ 332 des Gesetzes StPO regelt „Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Wortlaut der Vorschrift

Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.

Was dabei zu beachten ist

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Wer auf diese Vorschrift verweist

Auf § 332 wird an 1 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.

Benachbarte Vorschriften

Die Gesamtübersicht listet alle 684 Paragrafen des StPO auf. Zur Übersicht des StPO

Amtliche Fundstelle

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.