§ 32d StPO – Pflicht zur elektronischen Übermittlung
§ 32d StPO: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Strafprozeßordnung.
Der Gesetzestext
Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln:
- 1.
- die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
- 2.
- die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,
- 3.
- den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,
- 4.
- die Privatklage und
- 5.
- die Anschlusserklärung bei der Nebenklage.
Zur Einordnung
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 32d wird an 1 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
Benachbarte Vorschriften
Alle 684 Paragrafen des StPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StPO
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

