§ 306 StPO – Einlegung; Abhilfeverfahren
§ 306 StPO trägt die amtliche Überschrift „Einlegung; Abhilfeverfahren“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.
Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Verweise auf diese Norm
Auf § 306 wird an 10 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 100g StPO Erhebung von Verkehrsdaten
- § 100a StPO Telekommunikationsüberwachung
- § 112a StPO Haftgrund der Wiederholungsgefahr
- § 147 StPO Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
- § 161a StPO Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
- § 163 StPO Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
- § 163a StPO Vernehmung des Beschuldigten
- § 406e StPO Akteneinsicht
- § 480 StPO Entscheidung über die Datenübermittlung
- § 62 OWiG Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
Im Gesetz weiterlesen
Alle 684 Paragrafen des StPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StPO
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

