§ 302 StPO – Zurücknahme und Verzicht
Wortlaut von § 302 StPO, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Amtlicher Wortlaut
(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
Hinweis
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 302 wird an 10 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 118b StPO Anwendung von Rechtsmittelvorschriften
- § 147 StPO Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
- § 161a StPO Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
- § 163a StPO Vernehmung des Beschuldigten
- § 163 StPO Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
- § 406e StPO Akteneinsicht
- § 410 StPO Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
- § 480 StPO Entscheidung über die Datenübermittlung
- § 62 OWiG Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
- § 67 OWiG Form und Frist
Im Gesetz weiterlesen
Alle 684 Paragrafen des StPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StPO
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

