§ 300 StPO – Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels
Nachstehend § 300 StPO. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Der Gesetzestext
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
Zur Einordnung
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Wer auf diese Vorschrift verweist
11 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 100a StPO Telekommunikationsüberwachung
- § 118b StPO Anwendung von Rechtsmittelvorschriften
- § 147 StPO Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
- § 161a StPO Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
- § 163a StPO Vernehmung des Beschuldigten
- § 163 StPO Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
- § 406e StPO Akteneinsicht
- § 410 StPO Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
- § 480 StPO Entscheidung über die Datenübermittlung
- § 62 OWiG Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
- § 67 OWiG Form und Frist
Davor und danach
Alle 684 Paragrafen des StPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StPO
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

