§ 257b StPO – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

§ 257b StPO trägt die amtliche Überschrift „Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Wortlaut der Vorschrift

Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.

Was dabei zu beachten ist

Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.

Hierauf nehmen Bezug

Andere Vorschriften nehmen auf § 257b Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.

Im Gesetz weiterlesen

Alle 684 Paragrafen des StPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StPO

Quelle und Stand

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des StPO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.