§ 253 StPO – Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung
§ 253 des Gesetzes StPO regelt „Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
Gut zu wissen
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 100g StPO Erhebung von Verkehrsdaten
- § 100b StPO Online-Durchsuchung
- § 249 StPO Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren
- § 255 StPO Protokollierung der Verlesung
- § 255a StPO Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung
- § 325 StPO Verlesung von Urkunden
- § 406 StPO Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung
- § 77a OWiG Vereinfachte Art der Beweisaufnahme
Davor und danach
Zum StPO sind hier 684 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des StPO
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

