§ 248 StPO – Entlassung der Zeugen und Sachverständigen

§ 248 StPO im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Entlassung der Zeugen und Sachverständigen“.

Amtlicher Wortlaut

Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.

Hinweis

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Im Gesetz weiterlesen

Zum StPO sind hier 684 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des StPO

Amtliche Fundstelle

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des StPO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.

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