§ 162 StPO – Ermittlungsrichter
§ 162 StPO trägt die amtliche Überschrift „Ermittlungsrichter“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.
(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.
(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.
Einordnung
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 162 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 98 StPO Verfahren bei der Beschlagnahme
- § 111j StPO Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
- § 111m StPO Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände
- § 111p StPO Notveräußerung
- § 111k StPO Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
- § 111o StPO Verfahren bei der Herausgabe
- § 142 StPO Zuständigkeit und Bestellungsverfahren
- § 147 StPO Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
- § 161a StPO Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
- § 161 StPO Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
- § 163a StPO Vernehmung des Beschuldigten
- § 163 StPO Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
- § 406g StPO Psychosoziale Prozessbegleitung
- § 406e StPO Akteneinsicht
- § 406h StPO Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten
- § 480 StPO Entscheidung über die Datenübermittlung
Benachbarte Vorschriften
Alle 684 Paragrafen des StPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StPO
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

