§ 156 StPO – Anklagerücknahme
§ 156 des Gesetzes StPO regelt „Anklagerücknahme“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.
Hinweis
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
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Die Gesamtübersicht listet alle 684 Paragrafen des StPO auf. Zur Übersicht des StPO
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

