§ 146 StPO – Verbot der Mehrfachverteidigung
§ 146 StPO trägt die amtliche Überschrift „Verbot der Mehrfachverteidigung“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.
Was dabei zu beachten ist
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Verweise auf diese Norm
Auf § 146 wird an 3 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 100a StPO Telekommunikationsüberwachung
- § 100b StPO Online-Durchsuchung
- § 146a StPO Zurückweisung eines Wahlverteidigers
Im Gesetz weiterlesen
Zum StPO sind hier 684 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des StPO
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des StPO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

