§ 119 StPO – Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft
Diese Seite gibt § 119 StPO wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
- 1.
- der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
- 2.
- Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,
- 3.
- die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,
- 4.
- der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,
- 5.
- die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar.
(3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.
(4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit
- 1.
- der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,
- 2.
- der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,
- 3.
- der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,
- 4.
- den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,
- 5.
- dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,
- 6.
- dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
- 7.
- dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes,
- 8.
- dem Europäischen Parlament,
- 9.
- dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
- 10.
- dem Europäischen Gerichtshof,
- 11.
- dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
- 12.
- dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
- 13.
- dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
- 14.
- der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
- 15.
- dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
- 16.
- den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
- 17.
- dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,
- 18.
- den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,
- 19.
- soweit das Gericht nichts anderes anordnet,
- a)
- den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und
- b)
- der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.
(5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126.
Einordnung
Die Vorschrift enthält mehrere Regelungsbereiche. Welcher gilt, hängt von der konkreten Fallgestaltung ab.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 119 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 114d StPO Mitteilungen an die Vollzugsanstalt
- § 114b StPO Belehrung des verhafteten Beschuldigten
- § 115 StPO Vorführung vor den zuständigen Richter
- § 126 StPO Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen
- § 453c StPO Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung
Benachbarte Vorschriften
Das StPO umfasst insgesamt 684 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des StPO
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

