§ 117 StPO – Haftprüfung
Der Wortlaut von § 117 StPO steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).
(2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.
(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
Hinweis
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Wer auf diese Vorschrift verweist
7 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 114b StPO Belehrung des verhafteten Beschuldigten
- § 115 StPO Vorführung vor den zuständigen Richter
- § 118b StPO Anwendung von Rechtsmittelvorschriften
- § 122 StPO Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht
- § 126a StPO Einstweilige Unterbringung
- § 275a StPO Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl
- § 364b StPO Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens
Benachbarte Vorschriften
Alle 684 Paragrafen des StPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StPO
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des StPO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

