§ 11 StPO – Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
Hier finden Sie § 11 StPO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 11 finden sich an 7 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 13 StPO Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
- § 97 StPO Beschlagnahmeverbot
- § 100a StPO Telekommunikationsüberwachung
- § 111q StPO Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen
- § 395 StPO Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
- § 397a StPO Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
- § 477 StPO Datenübermittlung von Amts wegen
Davor und danach
Alle 684 Paragrafen des StPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StPO
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

