§ 10 StPO – Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
Diese Seite gibt § 10 StPO wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Amtlicher Wortlaut
(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Gut zu wissen
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 10 finden sich an 5 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 100b StPO Online-Durchsuchung
- § 374 StPO Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
- § 395 StPO Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
- § 474 StPO Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen
- § 492 StPO Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
Im Gesetz weiterlesen
Alle 684 Paragrafen des StPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StPO
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

