§ 8 StGB – Zeit der Tat
§ 8 StGB trägt die amtliche Überschrift „Zeit der Tat“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
Gut zu wissen
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Verweise auf diese Norm
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 89a StGB Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 139 StGB Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 301 StGB Strafantrag
Benachbarte Vorschriften
Das StGB umfasst insgesamt 562 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des StGB
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

