§ 74a StGB – Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
§ 74a StGB: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Strafgesetzbuch.
Amtlicher Wortlaut
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
- 1.
- mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder
- 2.
- sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
Fußnoten
(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. § 95 Satz 2 MPDG +++)
(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. §§ 184k u. 201a +++)
(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. §176e +++)
(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. § 15 Satz 2 AusgStG +++)
Zur Einordnung
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Verweise auf diese Norm
Auf § 74a wird an 24 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 74f StGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 75 StGB Wirkung der Einziehung
- § 92b StGB Einziehung
- § 101a StGB Einziehung
- § 109k StGB Einziehung
- § 129b StGB Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 176e StGB Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
- § 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
- § 184l StGB Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild
- § 184k StGB Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
- § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
- § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
- § 261 StGB Geldwäsche
- § 264 StGB Subventionsbetrug
- § 286 StGB Einziehung
- § 295 StGB Einziehung
- § 315f StGB Einziehung
- § 330c StGB Einziehung
- § 22b StVG Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
- § 22a StVG Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen
- § 110 UrhG Einziehung
- § 143 MarkenG Strafbare Kennzeichenverletzung
- § 375 AO Nebenfolgen
- § 425 StPO Absehen von der Verfahrensbeteiligung
Benachbarte Vorschriften
Alle 562 Paragrafen des StGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StGB
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

