§ 73 StGB – Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
Der folgende Text gibt § 73 StGB im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Strafgesetzbuch.
Amtlicher Wortlaut
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
- 1.
- durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
- 2.
- auf Grund eines erlangten Rechts.
Was dabei zu beachten ist
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Verweise auf diese Norm
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 73c StGB Einziehung des Wertes von Taterträgen
- § 73b StGB Einziehung von Taterträgen bei anderen
- § 73e StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
- § 76a StGB Selbständige Einziehung
- § 261 StGB Geldwäsche
- § 422 StPO Abtrennung der Einziehung
- § 459h StPO Entschädigung
- § 459g StPO Vollstreckung von Nebenfolgen
Im Gesetz weiterlesen
Alle 562 Paragrafen des StGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StGB
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des StGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

