§ 59b StGB – Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

Diese Seite gibt § 59b StGB wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.

Amtlicher Wortlaut

(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.

(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.

Was dabei zu beachten ist

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Wer auf diese Vorschrift verweist

Verweise auf § 59b finden sich an 1 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.

Im Gesetz weiterlesen

Zum StGB sind hier 562 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des StGB

Quelle und Stand

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.