§ 33 StGB – Überschreitung der Notwehr
§ 33 StGB: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Strafgesetzbuch.
Der Gesetzestext
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Zur Einordnung
Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 33 wird an 2 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 84 StGB Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
- § 85 StGB Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 562 Paragrafen des StGB auf. Zur Übersicht des StGB
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des StGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

