§ 270 StGB – Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

§ 270 des Gesetzes StGB regelt „Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Amtlicher Wortlaut

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.

Hinweis

Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.

Benachbarte Vorschriften

Die Gesamtübersicht listet alle 562 Paragrafen des StGB auf. Zur Übersicht des StGB

Quelle und Stand

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.