§ 262 StGB – Führungsaufsicht

Diese Seite gibt § 262 StGB wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.

Wortlaut der Vorschrift

In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Was dabei zu beachten ist

Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.

Benachbarte Vorschriften

Zum StGB sind hier 562 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des StGB

Quelle und Stand

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.