§ 251 StGB – Raub mit Todesfolge
Der folgende Text gibt § 251 StGB im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Strafgesetzbuch.
Der Gesetzestext
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Was dabei zu beachten ist
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 251 finden sich an 4 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 66a StGB Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 68c StGB Dauer der Führungsaufsicht
- § 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten
Benachbarte Vorschriften
Das StGB umfasst insgesamt 562 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des StGB
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
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