§ 248a StGB – Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
§ 248a des Gesetzes StGB regelt „Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Verweise auf diese Norm
Auf § 248a wird an 7 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 248c StGB Entziehung elektrischer Energie
- § 257 StGB Begünstigung
- § 259 StGB Hehlerei
- § 263 StGB Betrug
- § 265a StGB Erschleichen von Leistungen
- § 266 StGB Untreue
- § 266b StGB Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
Im Gesetz weiterlesen
Das StGB umfasst insgesamt 562 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des StGB
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

