§ 223 StGB – Körperverletzung
Der folgende Text gibt § 223 StGB im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Strafgesetzbuch.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Gut zu wissen
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 223 wird an 6 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge
- § 230 StGB Strafantrag
- § 374 StPO Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
- § 380 StPO Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung
- § 395 StPO Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
Benachbarte Vorschriften
Das StGB umfasst insgesamt 562 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des StGB
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

