§ 19 StGB – Schuldunfähigkeit des Kindes
Der Wortlaut von § 19 StGB steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Der Gesetzestext
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Einordnung
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 19 finden sich an 4 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 76a StGB Selbständige Einziehung
- § 89a StGB Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 127 StGB Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen
Im Gesetz weiterlesen
Alle 562 Paragrafen des StGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StGB
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
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