§ 184j StGB – Straftaten aus Gruppen

§ 184j StGB trägt die amtliche Überschrift „Straftaten aus Gruppen“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Der Gesetzestext

Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Hinweis

Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.

Verweise auf diese Norm

Andere Vorschriften nehmen auf § 184j Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.

Im Gesetz weiterlesen

Alle 562 Paragrafen des StGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StGB

Woher dieser Text stammt

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.