§ 182 StGB – Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
§ 182 StGB im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen“.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
- 1.
- sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
- 2.
- diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
- 1.
- sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
- 2.
- diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Hinweis
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 5 StGB Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 66 StGB Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 78b StGB Ruhen
- § 181b StGB Führungsaufsicht
- § 395 StPO Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
- § 397a StPO Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 562 Paragrafen des StGB auf. Zur Übersicht des StGB
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

