§ 83 SGB IX – Leistungen zur Mobilität
Der Wortlaut von § 83 SGB IX steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Der Gesetzestext
(1) Leistungen zur Mobilität umfassen
- 1.
- Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und
- 2.
- Leistungen für ein Kraftfahrzeug.
(2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen
- 1.
- zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
- 2.
- für die erforderliche Zusatzausstattung,
- 3.
- zur Erlangung der Fahrerlaubnis,
- 4.
- zur Instandhaltung und
- 5.
- für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten.
(4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen nach Absatz 3 Nummer 2.
Fußnoten
(+++ § 83: Zur Anwendung vgl. § 114 +++)
Gut zu wissen
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 83 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 114 SGB IX Leistungen zur Mobilität
- § 116 SGB IX Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme
- § 241 SGB IX Übergangsregelung
Im Gesetz weiterlesen
Das SGB IX umfasst insgesamt 249 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB IX
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

