§ 76 SGB IX – Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Hier finden Sie § 76 SGB IX vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach den Kapiteln 3 und 4.
(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere
- 1.
- Leistungen für Wohnraum,
- 2.
- Assistenzleistungen,
- 3.
- heilpädagogische Leistungen,
- 4.
- Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
- 5.
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 6.
- Leistungen zur Förderung der Verständigung,
- 7.
- Leistungen zur Mobilität und
- 8.
- Hilfsmittel.
Zur Einordnung
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Benachbarte Vorschriften
Alle 249 Paragrafen des SGB IX stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB IX
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

