§ 6 SGB IX – Rehabilitationsträger
Nachstehend § 6 SGB IX. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Der Gesetzestext
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
- 1.
- die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
- 2.
- die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
- 3.
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
- 4.
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
- 5.
- die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5
- 6.
- die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
- 7.
- die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
Einordnung
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 6 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 3 SGB IX Vorrang von Prävention
- § 13 SGB IX Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
- § 15 SGB IX Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern
- § 26 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen
- § 27 SGB IX Verordnungsermächtigung
- § 29 SGB IX Persönliches Budget
- § 37 SGB IX Qualitätssicherung, Zertifizierung
- § 39 SGB IX Aufgaben
- § 41 SGB IX Teilhabeverfahrensbericht
- § 46 SGB IX Früherkennung und Frühförderung
- § 49 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung
- § 50 SGB IX Leistungen an Arbeitgeber
- § 55 SGB IX Unterstützte Beschäftigung
- § 64 SGB IX Ergänzende Leistungen
- § 72 SGB IX Einkommensanrechnung
- § 75 SGB IX Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- § 114 SGB IX Leistungen zur Mobilität
- § 185 SGB IX Aufgaben des Integrationsamtes
- § 196 SGB IX Finanzielle Leistungen
Davor und danach
Zum SGB IX sind hier 249 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB IX
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

